Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 17. Juli 2017
§ 59

§ 59 – Datenschutz

(1) Betreiber von Zahlungssystemen und Zahlungsdienstleister dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit das zur Verhütung, Ermittlung und Feststellung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr notwendig ist. (2) Zahlungsdienstleister dürfen die für das Erbringen ihrer Zahlungsdienste notwendigen personenbezogenen Daten nur mit der ausdrücklichen Einwilligung des Zahlungsdienstnutzers verarbeiten. (3) Die datenschutzrechtlichen Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten sind zu beachten.

Kurz erklärt

  • Betreiber von Zahlungssystemen dürfen personenbezogene Daten zur Betrugsprävention verarbeiten.
  • Zahlungsdienstleister benötigen die ausdrückliche Zustimmung der Nutzer, um deren Daten zu verarbeiten.
  • Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss den Datenschutzvorschriften entsprechen.
  • Die Datenverarbeitung ist nur im Rahmen der Notwendigkeit für die Zahlungsdienste erlaubt.
  • Betrugsfälle im Zahlungsverkehr müssen aktiv verhindert und ermittelt werden.